Anlass:

Für die Sicherstellung des Hochwasserschutzes am Alpenrhein liegt die Zuständigkeit per Rheingesetz beim Rheinunternehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe muss die Befahrbarkeit des Dammbauwerks sichergestellt werden. Insbesondere im Hochwasserfall muss der gesamte Dammbereich uneingeschränkt befahrbar sein, um nötige Kontrollen und allenfalls Interventionsmassnahmen durchführen zu können.

Im Hochwasserfall selbst ist die sichere Befahrung der Dammkrone ungünstig oder nicht möglich. Bei längerem Einstau und einhergehender Vernässung des Hochwasserschutzdammes muss damit gerechnet werden, dass die Dammkrone mit schwerem Gerät nicht befahren werden darf. Allfällige Kontrollen und notwendige Massnahmen im Ernstfall sind daher stark eingeschränkt und teilweise unmöglich.

Um diese Situation zu verbessern und künftig die Intervention und Kontrolle uneingeschränkt zu ermöglichen, soll die Befahrbarkeit auch im Hochwasserfall mittels einer Interventionspiste am luftseitigen Dammfuss sichergestellt werden.